Stand: Mai 2026
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der workstudio GmbH, Nordring 53-55, 63843 Niedernberg (nachfolgend „workstudio") und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über den Verkauf und die Lieferung von Waren, insbesondere Inneneinrichtungen und Innenausstattungen wie Büromöbel, Leuchten, Akustiklösungen und individuellen Innenausbau, sowie über Beratungs-, Planungs-, Gestaltungs-, Montage- und Installationsleistungen.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt workstudio nicht an, es sei denn, workstudio stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn workstudio in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(5) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen workstudio und dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch workstudio maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote von workstudio sind freibleibend und unverbindlich. Informationen in Katalogen, Prospekten, auf der Internetseite oder in sonstigen Medien stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar.
(2) Erst das konkrete, individuelle Angebot, das workstudio dem Auftraggeber auf dessen Anfrage zukommen lässt, stellt ein Angebot im Rechtssinne dar. Der Auftraggeber kann dieses Angebot innerhalb von 30 Tagen nach Zugang annehmen, sofern im Angebot keine abweichende Frist angegeben ist. Für die Annahme ist erforderlich, dass der Auftraggeber das Angebot schriftlich, per E-Mail oder in Textform an workstudio übermittelt.
(3) Nach Ablauf der Annahmefrist eingehende Annahmeerklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch workstudio. workstudio behält sich hierbei vor, zwischenzeitlich eingetretene Preisanpassungen an den Auftraggeber weiterzugeben.
(4) Ist workstudio beim Angebot, in der Auftragsbestätigung oder bei der Rechnungserteilung ein Irrtum unterlaufen, insbesondere bei der Preisangabe, in der Kalkulation oder durch Rechen- und Schreibfehler, ist workstudio nach eigener Wahl zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Solche Fehler begründen keinen Anspruch des Auftraggebers auf Erfüllung oder Schadensersatz.
(5) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Maßen und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit sie branchenüblich sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise von workstudio verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Montage-, Installations-, Transport- und Verpackungskosten sind nicht in den Warenpreisen enthalten und werden gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Rechnungen von workstudio sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht individuell ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wurde.
(3) workstudio ist berechtigt, vor Beginn der Leistungserbringung eine angemessene Anzahlung zu verlangen, wenn und soweit ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Die Höhe der Anzahlung sowie etwaige Abschlagszahlungen für nachgewiesene Teilleistungen werden individuell vereinbart.
(4) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der ausstehende Betrag mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei Zahlungsverzug oder erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ist workstudio berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, ausstehende Leistungen zurückzuhalten und für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen oder mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) workstudio ist berechtigt, bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material- und Einkaufspreisänderungen, anzupassen. workstudio wird den Auftraggeber über Preisänderungen in Kenntnis setzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu.
§ 4 Lieferung und Lieferfristen
(1) Die Lieferart (ab Werk/Lager, frei Haus oder anderweitig) wird individuell im jeweiligen Vertrag bzw. Angebot vereinbart. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Lieferung ab Werk/Lager von workstudio. Der Erfüllungsort für die Lieferung liegt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung am Sitz von workstudio.
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Lieferungen ins Ausland bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(3) Von workstudio angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von workstudio ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung von workstudio, jedoch nicht vor der vollständigen technischen Klärung und dem Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
(4) workstudio ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Teillieferungen berechtigen den Auftraggeber nicht, die Zahlung des Kaufpreises für den gelieferten Teil zurückzuhalten, bis der Rest des Auftrages ausgeliefert ist.
(5) Ist workstudio in der Lage, die bestellte Ware zu liefern, und erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Mitteilung der Lieferfähigkeit zur Abnahme bereit oder erfolgt die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht (z. B. Bauverzug), ist workstudio berechtigt, dem Auftraggeber die tatsächlich anfallenden Lager- und Verwahrungskosten in Rechnung zu stellen. Für die Zeit der Verwahrung haftet workstudio nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Transport der bestellten Ware bis an die von ihm bestimmte Anlieferstelle – auch durch Eingänge und Treppenhäuser – mit den üblichen Mitteln erfolgen kann. Lkw-Anfahrtswege, ungestörten Zugang und Bezugsfertigkeit der Räumlichkeiten gewährleistet der Auftraggeber. Von workstudio nicht zu vertretende Mehrfahrten und erhöhter Aufwand werden gesondert berechnet.
(7) Haben die Parteien verbindliche Lieferfristen vereinbart und kann workstudio diese aus Gründen, die workstudio nicht zu vertreten hat, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird workstudio den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist workstudio berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers ist unverzüglich zu erstatten. Nichtverfügbarkeit liegt insbesondere vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, bei Störungen in der Lieferkette aufgrund höherer Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemängeln, Streik oder Aussperrung.
(8) Wird ein verbindlich zugesagter Liefertermin überschritten, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber bezüglich der nicht als lieferbereit gemeldeten Waren vom Vertrag zurücktreten. Vom gesamten Vertrag kann er nur dann zurücktreten, wenn die erbrachten Teilleistungen für ihn nicht von Interesse sind. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung sind auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt; § 12 dieser AGB gilt ergänzend.
(9) workstudio ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten der Leistungen Dritter (Subunternehmer) zu bedienen, insbesondere in den Bereichen Logistik, Montage und Transport.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
§ 6 Rücktritt durch den Auftraggeber
(1) Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die workstudio nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück oder verlangt er die Aufhebung des Vertrages, ist workstudio berechtigt, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen, insbesondere für Planung, Arbeitsvorbereitung, Materialbeschaffung, bereits erbrachte Teilleistungen sowie Kosten durch Vorbestellungen bei Lieferanten und Subunternehmern. Darüber hinaus kann workstudio den entgangenen Gewinn geltend machen.
(2) Bei individualisierten Produkten und Sonderanfertigungen (§ 18 dieser AGB) beträgt die Mindestvergütung bei Rücktritt 25 % der Auftragssumme netto, sofern workstudio nicht höhere tatsächlich angefallene Kosten nachweist. Bei Standardprodukten beträgt die Mindestvergütung 15 % der Auftragssumme netto.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind bzw. kein oder ein geringerer Gewinn entgangen ist.
(4) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch workstudio bleibt vorbehalten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) workstudio behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und gesondert zu lagern. Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind workstudio unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat den eingreifenden Dritten auf die Rechte von workstudio hinzuweisen.
(3) Der Auftraggeber ist bis zum Eigentumserwerb weder zur Verpfändung noch zur Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt workstudio bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung an einen Dritten erwachsen. Der Auftraggeber ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung berechtigt. workstudio behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät.
(5) Die Be- und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt für workstudio, ohne workstudio zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen, nicht workstudio gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt workstudio Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen.
(6) Im Falle des Zahlungsverzuges ist workstudio berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Der Auftraggeber gestattet workstudio oder von workstudio beauftragten Dritten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zur Abholung der Vorbehaltsware.
(7) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, wird workstudio auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten nach Wahl von workstudio freigeben.
§ 8 Mängelgewährleistung
(1) workstudio leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Die vereinbarte Beschaffenheit bestimmt sich ausschließlich nach den Produktspezifikationen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder sonstiger Dritter bleiben bei der Ermittlung der Beschaffenheit außer Betracht, es sei denn, workstudio hat diese ausdrücklich in den Vertrag einbezogen.
(2) Vorgelegte Holz- und Stoffmuster, Farbkarten, Musterplatten und ähnliche Materialien können lediglich zur annähernden Bestimmung der zu liefernden Ware herangezogen werden. Abweichungen in Farbe, Struktur, Maserung und Maßen, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen (insbesondere bei Massivhölzern, Furnieren, Leder, Textilien, Natursteinplatten) und branchenüblich sind, stellen keinen Sachmangel dar. Absolute Mustertreue ist kein Beschaffenheitsmerkmal, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(3) Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind workstudio innerhalb einer Woche nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei unterlassener oder nicht rechtzeitiger Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt. Die Regelungen des § 377 HGB bleiben unberührt.
(4) Bei berechtigten Mängelrügen ist workstudio nach eigener Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dem workstudio ist angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Wird dem workstudio die Nacherfüllung verweigert, ist workstudio insoweit von der Gewährleistung befreit.
(5) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Werden im Rahmen der Nacherfüllung mangelfreie Ersatzprodukte geliefert, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Produkte nicht erneut zu laufen. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von workstudio oder deren Erfüllungsgehilfen; diese verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von workstudio die Ware verändert oder durch Dritte verändern lässt, bei Verschleiß, Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Bedienung oder Verwendung herstellerseitig nicht empfohlenen Zubehörs und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
(8) Eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie wird von workstudio nicht übernommen. Garantien Dritter, insbesondere Herstellergarantien, bleiben unberührt.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Leistungen von workstudio durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er hat insbesondere alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen sowie den Mitarbeitern und Subunternehmern von workstudio den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, workstudio über alle Vorgänge und Umstände, die für die Auftragserfüllung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, weist workstudio ihn hierauf schriftlich hin. Kommt der Auftraggeber trotz des Hinweises seinen Mitwirkungspflichten weiterhin nicht oder nicht rechtzeitig nach und kann workstudio aus diesem Grund seine Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, ist workstudio für die Nichtausführung oder verzögerte Ausführung nicht verantwortlich. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.
(4) Entstehen workstudio aufgrund nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erbrachter Mitwirkungshandlungen Mehrkosten, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 10 Urheberrecht an Entwürfen und Planungsunterlagen
(1) An allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung erstellten Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Konzepten, Kalkulationen, 3D-Visualisierungen und sonstigen Unterlagen behält sich workstudio sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte vor.
(2) Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von workstudio weder vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden.
(3) Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an workstudio zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers an diesen Unterlagen besteht nicht.
§ 11 Muster- und Probestellungen
(1) workstudio kann dem Auftraggeber auf Wunsch Waren, Materialproben oder sonstige Gegenstände zur Erprobung, als Muster oder zur Ansicht zur Verfügung stellen. Näheres hierzu, insbesondere die Dauer der Zurverfügungstellung, bestimmt sich nach dem individuellen Angebot von workstudio.
(2) Während der gesamten Zeit der Zurverfügungstellung trägt der Auftraggeber das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bereitgestellten Gegenstände.
(3) Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen der bereitgestellten Gegenstände, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
(4) Die bereitgestellten Gegenstände sind nach Ablauf der vereinbarten Erprobungsdauer unverzüglich und im einwandfreien Zustand an workstudio zurückzugeben. Sofern keine Frist vereinbart wurde, sind sie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zurverfügungstellung zurückzugeben. Gibt der Auftraggeber die Gegenstände nicht fristgerecht zurück, ist workstudio berechtigt, den Listenpreis bzw. den Wiederbeschaffungswert der Gegenstände in Rechnung zu stellen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
(1) workstudio haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von workstudio ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet workstudio begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von workstudio – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von workstudio sowie für Subunternehmer.
(5) workstudio haftet nicht für Betriebsunterbrechungsschäden oder mittelbare Schäden, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 13 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch workstudio erfolgt im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung von workstudio, die unter workstudio.plus/datenschutz abrufbar ist.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von workstudio in Niedernberg, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Niedernberg bzw. das zuständige Gericht am Sitz von workstudio. workstudio ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Teil B – Sonderbedingungen für Montage und Installation
Erbringt workstudio Montage- und/oder Installationsleistungen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) die nachfolgenden Sonderbedingungen.
§ 15 Montage und Installation
(1) Montage- und Installationsleistungen sind nicht in den Warenpreisen enthalten und werden gesondert nach den individuell vereinbarten Sätzen vergütet.
(2) Für Montage und Installation gelten sämtliche Bestimmungen dieser AGB über Lieferungen und Gewährleistung sinngemäß.
(3) Mängel, die sich nach oder infolge der Montage zeigen, hat der Auftraggeber workstudio unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Montage, schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Auftraggeber hat die Montagestelle rechtzeitig vorzubereiten und für die erforderlichen Anschlüsse (Strom, Wasser etc.) sowie die Zugänglichkeit der Räumlichkeiten zu sorgen. Verzögerungen, die auf mangelnde Vorbereitung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten. Hierdurch anfallende Warte- und Mehrfahrtkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Teil C – Sonderbedingungen für Beratungs-, Planungs- und Gestaltungsleistungen
Erbringt workstudio Beratungs-, Planungs- und/oder Gestaltungsleistungen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) die nachfolgenden Sonderbedingungen.
§ 16 Leistungsumfang bei Beratung, Planung und Gestaltung
(1) Umfang und Ziel der von workstudio zu erbringenden Beratungs-, Planungs- und Gestaltungsleistungen ergeben sich ausschließlich aus dem zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Vertrag bzw. Angebot.
(2) Beratungs-, Planungs- und Gestaltungsleistungen werden gesondert vergütet, sofern im Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Stellt eine Partei während der Durchführung fest, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfangs notwendig oder zweckmäßig ist, teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. Die Parteien werden sich über die Durchführung der Änderung sowie etwaige Auswirkungen auf Leistungszeit und Vergütung verständigen. Wird kein Einvernehmen erzielt, bleibt es bei den bisher vereinbarten Leistungsinhalten. workstudio ist erst dann zur Durchführung zusätzlicher Leistungen verpflichtet, wenn ein entsprechender Nachtrag schriftlich vereinbart wurde.
§ 17 Abnahme bei Werkleistungen
(1) Werkleistungen von workstudio, insbesondere Planungs- und Gestaltungsergebnisse sowie individueller Innenausbau, sind vom Auftraggeber abzunehmen.
(2) Der Auftraggeber wird die zur Abnahme übergebenen Leistungen unverzüglich prüfen und die Abnahme erklären. Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn die übergebene Leistung nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht.
(3) Führt der Auftraggeber die Prüfung nicht durch oder erklärt er die Abnahme nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Übergabe, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt.
(4) Bei abgrenzbaren Leistungsteilen ist workstudio berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen.
Teil D – Sonderbedingungen für Sonderanfertigungen und individualisierte Produkte
Werden individualisierte Produkte, Sonderanfertigungen oder individueller Innenausbau beauftragt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
§ 18 Sonderanfertigungen und individualisierte Produkte
(1) Sonderanfertigungen und individualisierte Produkte umfassen Waren, die nach den individuellen Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich Maßen, Materialien, Stoffen, Farben, Oberflächen oder sonstigen Ausführungsdetails gefertigt oder konfiguriert werden, sowie individuellen Innenausbau in Zusammenarbeit mit Handwerksbetrieben (z. B. Schreinerei).
(2) Bei Sonderanfertigungen bestätigt der Auftraggeber vor Produktionsbeginn die Ausführungsdetails schriftlich. Nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber sind Änderungen nur mit Zustimmung von workstudio und gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Mehrkosten möglich.
(3) Bei Sonderanfertigungen sind Abweichungen in Farbe, Struktur, Maserung und Maßen, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen und branchenüblich sind, kein Sachmangel. Dies gilt insbesondere für Echtholz- und Lederprodukte, die ein erhebliches Farb- und Musterspiel aufweisen können.
(4) Sonderanfertigungen und individualisierte Produkte sind grundsätzlich vom Umtausch und von der Rückgabe ausgeschlossen. Für den Rücktritt bei Sonderanfertigungen gilt § 6 Abs. 2 dieser AGB.
(5) Arbeitet workstudio bei individuellen Innenausbaumaßnahmen mit Subunternehmern zusammen (z. B. Schreinereien), erfolgt die Abrechnung über workstudio. Die Gewährleistung für diese Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen dieser AGB.