
Arbeitswelt
Wenn das Bild mehr verspricht als der Raum
Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Kennzeichnungspflicht. Sie trifft die Objekteinrichtung direkter als erwartet, denn die Europäische Kommission nennt ausgerechnet unseren Kernfall als Beispiel. Die schwierigere Frage stellt sich trotzdem davor, und sie ist älter als jede KI.
Was seit August gilt
Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Wer KI beruflich einsetzt, muss seither offenlegen, wenn Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden und einen sogenannten Deepfake darstellen. Der Digital Omnibus hat daran nichts geändert. Er verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme, nicht die Transparenzpflichten.
Am 20. Juli 2026 hat die Kommission dazu ihre finalen Leitlinien veröffentlicht. Sie sind rechtlich nicht bindend, die verbindliche Auslegung bleibt dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten. Bis dahin sind sie aber die einzige strukturierte Orientierung, und die Aufsicht wird sich daran halten. Bei Verstößen sieht die Verordnung Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor.
Für die private Nutzung gilt das alles nicht. Sobald ein Bild in einer Präsentation, auf einer Website oder in einem Angebot auftaucht, ist der berufliche Kontext gegeben.
Der Begriff ist weiter, als er klingt
Umgangssprachlich denkt man bei Deepfakes an gefälschte Videos von Prominenten. Die Verordnung meint mehr. Erfasst ist jeder KI-erzeugte oder KI-bearbeitete Inhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt erscheinen würde.
Drei Präzisierungen aus den Leitlinien sind für die Planungspraxis entscheidend.
Erstens kommt es nicht auf eine Täuschungsabsicht an. Wer ein Bild in bester Absicht einsetzt, ist genauso verpflichtet wie jemand, der bewusst irreführt.
Zweitens muss kein realer Bezugspunkt existieren. Auch eine vollständig erfundene, aber fotorealistisch wirkende Person, Szene oder Örtlichkeit fällt unter die Definition. Es genügt, dass das Gezeigte real existieren könnte. Für die Marketingpraxis heißt das: Fotorealistische KI-generierte Szenen und Produktvisualisierungen sind in der Regel kennzeichnungspflichtig, auch ohne Bezug zu einem konkreten Original.
Drittens ist der Maßstab nicht ein gedachter Durchschnittsbetrachter, sondern das Publikum, das den Inhalt vernünftigerweise zu sehen bekommt. Bei einem Angebot an ein Unternehmen ist das ein anderes Publikum als bei einem öffentlichen Beitrag, und die Bewertung kann entsprechend unterschiedlich ausfallen.
Herausgenommen sind eindeutig unrealistische Motive. Comic-hafte oder erkennbar fantastische Darstellungen begründen keine Kennzeichnungspflicht, weil niemand sie für eine Aufnahme hält. Auch technische Routinearbeiten bleiben außen vor: Farbkorrektur, Tonwerte, Zuschnitt, Rauschunterdrückung und Skalierung verändern weder Bedeutung noch Substanz eines Bildes.
Der Fall, den die Kommission ausdrücklich nennt
In den finalen Leitlinien steht das virtuelle Möblieren von Immobilienbildern als Beispiel. Wer einen real fotografierten, leeren Raum per KI einrichtet, erzeugt nach dieser Lesart einen Deepfake und muss ihn kennzeichnen. Dasselbe gilt für das Entfernen störender Objekte oder Mängel.
Das ist bemerkenswert nah an dem, was in der Objekteinrichtung täglich passiert. Ein Bestandsfoto einer Fläche, in das eine mögliche Ausstattung eingesetzt wird, ist genau dieser Fall. Die Absicht dahinter ist völlig legitim, sie ist der Sinn der Sache. Sie ändert nur nichts an der Pflicht.
Die Kommission hält zudem fest: Sobald eine KI-Produktdarstellung geeignet ist, über das tatsächliche Aussehen oder die Eigenschaften eines Produkts zu täuschen, liegt ein Deepfake vor. Rein ästhetische Eingriffe bleiben unkritisch, geschönte Produktabbildungen nicht.
Wo die Grenze verläuft
Eine Unterscheidung wird in der Diskussion oft übersprungen, und sie ist die wichtigste.
Ein klassisches Rendering aus dem CAD-Modell ist kein KI-Erzeugnis. Es wird aus Geometrie, Materialien und Lichtberechnung erzeugt, nicht aus einem Prompt. Artikel 50 greift darauf gar nicht, weil kein KI-System den Inhalt hervorgebracht hat. Dass moderne Renderer intern eine KI-gestützte Rauschunterdrückung nutzen, ändert daran nichts, denn das ist genau die technische Routineoperation, die die Leitlinien ausnehmen.
Kennzeichnungspflichtig wird es dort, wo generative KI Bildinhalt erzeugt oder verändert: beim aus dem Prompt entstandenen Raumbild, beim nachträglichen Einsetzen von Objekten in eine Aufnahme, beim ausgetauschten Hintergrund, bei der KI-generierten Person in der Szene.
Das ist auch ein Argument für die Arbeitsweise: Wer aus dem geprüften Planungsmodell rendert, kann jederzeit belegen, worauf die Darstellung beruht. Wer aus einem Prompt rendert, kann das nicht.
Wer haftet
Verpflichtet ist der Betreiber, also derjenige, der die KI beruflich einsetzt und den Inhalt veröffentlicht. Eine beauftragte Agentur oder ein Planungsbüro, das ein Bild zuliefert, ist es nicht. Wer das Bild in sein Angebot, seine Präsentation oder auf seine Website nimmt, übernimmt die Verantwortung dafür.
Das lässt sich vertraglich regeln, aber nicht abschieben. Wenn Sie mit externen Visualisierern arbeiten, gehört die Frage nach dem Entstehungsweg eines Bildes künftig in die Beauftragung.
Zur Form: Die Offenlegung muss klar, gut wahrnehmbar und spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts erfolgen. Ein Eintrag in den Metadaten, im Alt-Text oder in den Content Credentials genügt für die Betreiberpflicht nicht. Der Hinweis gehört sichtbar an oder unmittelbar neben das Bild. Die Bundesarchitektenkammer empfiehlt für Planungsbüros die Formulierung „Visualisierung unter Einsatz KI-basierter Werkzeuge erstellt”.
Ein verbreiteter Irrtum sei hier ausgeräumt: Die Ausnahme für redaktionell geprüfte Inhalte gilt ausschließlich für Texte. Bei Bildern hilft sie nicht. Ein Deepfake bleibt kennzeichnungspflichtig, so sorgfältig ihn auch jemand freigegeben hat.
Die Visualisierung war immer schon ein Versprechen
Damit ist der rechtliche Teil beschrieben. Er ist überschaubar und in einem Nachmittag umgesetzt.
Die eigentliche Frage stellt sich davor.
In der Objekteinrichtung arbeiten wir seit jeher mit Bildern von Räumen, die es noch nicht gibt. Das ist keine Grauzone, sondern der Kern der Sache. Eine Visualisierung soll eine Entscheidung ermöglichen, bevor gebaut, bestellt und montiert ist. Sie ist ein Angebot an die Vorstellungskraft.
Und sie ist zugleich eine Zusage. Wer eine Perspektive freigibt, sieht die Wirkung des Bildes und selten den Umstand, dass jeder gezeigte Quadratzentimeter später eingelöst werden muss.
Der Moment, in dem sich das entscheidet, kommt spät. Er kommt an dem Tag, an dem die Fläche übergeben wird und die Menschen zum ersten Mal in dem Raum stehen, den sie monatelang nur als Bild kannten. Nach über 25 Jahren in der Branche kenne ich beide Varianten dieses Moments. In der einen bestätigt der Raum, was das Bild versprochen hat, und niemand redet über die Visualisierung, weil sie ihre Aufgabe erfüllt hat. In der anderen wird sie zum Vergleichsmaßstab, an dem die Realität scheitert, und das Gespräch dreht sich fortan um die Differenz statt um den Raum.
Was den Unterschied ausmacht, ist fast nie die Rendering-Qualität. Es ist die Frage, ob das Bild von Anfang an gezeigt hat, was tatsächlich geliefert wird.
Was KI daran verändert
Bislang hat der Aufwand einer Visualisierung eine gewisse Planungstiefe erzwungen. Wer ein Rendering baute, musste sich mit Maßen, Produkten und Materialien beschäftigen. Diese Kopplung ist gelöst. Ein überzeugendes Raumbild entsteht heute in Minuten, ohne dass jemand die Ausführung durchdacht haben muss.
Ein Bild kann jetzt weit vor der Planung entstehen, die es abbilden soll. Darin liegt das Risiko, und es ist ein anderes als das der Kennzeichnungspflicht.
Denn irreführende Werbung ist nach § 5 UWG unabhängig von jeder KI-Regulierung unzulässig. Ein Hinweis sagt aus, dass ein Bild künstlich entstanden ist. Er macht eine irreführende Aussage nicht zulässig. Ein ordnungsgemäß gekennzeichneter Deepfake kann wettbewerbsrechtlich angreifbar bleiben, und ein generiertes Bild, das wie ein realisiertes Projekt wirkt, behauptet eine Leistung, die es nicht gegeben hat.
Drei Prüfungen für die Praxis
Erstens: Ist an diesem Bild generative KI beteiligt, und hat sie Inhalt erzeugt oder verändert? Wenn ja, gehört ein sichtbarer Hinweis an das Bild. Bei Zweifeln ist Kennzeichnen die günstigere Entscheidung. Sie kostet eine Bildunterschrift und wirkt transparent.
Zweitens: Kann das, was hier zu sehen ist, in dieser Form geliefert werden? Wenn nein, gehört das Bild überarbeitet, nicht beschriftet. Eine Kennzeichnung heilt keine Zusage, die nicht eingelöst werden kann.
Drittens: Weiß die Person, deren Zustimmung nötig wäre, was mit ihrem Bild geschieht? Bei Aufnahmen mit Mitarbeitenden oder Modellen decken bestehende Vereinbarungen Standardretusche in der Regel ab. Eine weitergehende Veränderung durch KI tun sie nicht. Wer künftig Verträge schließt, sollte den Punkt ausdrücklich regeln.
Die Norm ist der Boden, nicht das Ziel
Die KI-Verordnung stellt eine Mindestanforderung auf, und sie tut das aus einem nachvollziehbaren Grund: Menschen sollen erkennen können, was echt ist. Wer sie erfüllt, hat rechtlich das Nötige getan.
Für Räume, in denen später gearbeitet wird, reicht das nicht aus. Die Menschen, die eine Visualisierung sehen, treffen auf ihrer Grundlage eine Entscheidung über ihren künftigen Arbeitsplatz. Sie stellen sich vor, wie es sein wird, dort zu sitzen, zu sprechen, sich zu konzentrieren. Diese Vorstellung ist nicht dekorativ. Sie ist der Anfang der Beziehung zwischen einem Menschen und seinem Arbeitsort.
Ein Bild, das dieser Vorstellung nicht standhält, beschädigt mehr als die Erwartung an eine Fläche. Es beschädigt das Vertrauen in die Entscheidung, die auf seiner Grundlage getroffen wurde.
Deshalb ist die interessantere Frage nicht, ob ein Bild gekennzeichnet werden muss. Sie lautet, ob es hält, was es zeigt.
Rechtsstand: 14. August 2026. Grundlage sind Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 und die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission vom 20. Juli 2026. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage aus der Planungspraxis ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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